Fachzeitschrift für Brauereien und Mälzereien, Getränkeindustrie und deren Partner


Berechnungen zur Herstellung eines Kleinsudes

Von Markus Metzger, Staatliche Berufsschule Karlstadt/Main

0 Die rechtliche Seite des Hobbybrauens

Eine Anmeldung des Sudes mit Angabe der Biermenge (voraussichtliche Jahreserzeugung) und des Brauortes an das zuständige Hauptzollamt des Brauortes vor dem Sudtermin ist nach dem Biersteuergesetz 1993 unerläßlich (§ 5, Abs. 3 Biersteuergesetz).

Durch die Herstellung des Bieres entsteht eine Steuerschuld. Der Bundesminister für Finanzen wurde im Biersteuergesetz 1993 allerdings ermächtigt, Bier, as von Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt wird, bis zu einer Menge von 2 hl pro Kalenderjahr von der Biersteuer zu befreien (§ 3, Abs. 3 Biersteuergesetz). Das selbstgebraute Bier darf dann aber nicht außer Haus bzw. gegen Entgelt an Dritte abgegeben werden.

Die genaueren Modalitäten (z. B. die eventuell erforderliche Biersteuererklärung bis zum siebten Tag des auf den Brautag folgenden Monats, Biersteuerbefreiung oder Zahlung der angefallenen Biersteuer usw.) weichen nach der Erfahrung des Verfassers von Hauptzollamt zu Hauptzollamt ab. Deshalb sollten diese besser beim zuständigen Hauptzollamt erfragt werden.

Hobbybrauer haben Vorteile gegenüber gewerblichen Brauereien, sind sie doch von manchen Vorschriften des Vorläufigen Biergesetzes ausgenommen (z. B. ausschließliche Verwendung von Malz, Hopfen, Hefe und Wasser; Trennung in obergärige und untergärige Biere), wenn sie Bier nur für den Hausbedarf herstellen (§ 9, Abs. 8 VBierG). Der Experimentierfreudigkeit des "Hobby-Biersieders" sind also "Tür und Tor geöffnet"!

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