Berechnungen zur Herstellung eines Kleinsudes
Von Markus Metzger, Staatliche Berufsschule Karlstadt/Main
0 Die rechtliche Seite des Hobbybrauens
Eine Anmeldung des Sudes mit Angabe der Biermenge (voraussichtliche Jahreserzeugung) und
des Brauortes an das zuständige Hauptzollamt des Brauortes vor dem Sudtermin ist nach
dem Biersteuergesetz 1993 unerläßlich (§ 5, Abs. 3 Biersteuergesetz).
Durch die Herstellung des Bieres entsteht eine Steuerschuld. Der Bundesminister für
Finanzen wurde im Biersteuergesetz 1993 allerdings ermächtigt, Bier, as von Hobbybrauern
in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt wird, bis zu einer
Menge von 2 hl pro Kalenderjahr von der Biersteuer zu befreien (§ 3, Abs. 3 Biersteuergesetz).
Das selbstgebraute Bier darf dann aber nicht außer Haus bzw. gegen Entgelt an Dritte
abgegeben werden.
Die genaueren Modalitäten (z. B. die eventuell erforderliche Biersteuererklärung bis
zum siebten Tag des auf den Brautag folgenden Monats, Biersteuerbefreiung oder Zahlung
der angefallenen Biersteuer usw.) weichen nach der Erfahrung des Verfassers von
Hauptzollamt zu Hauptzollamt ab. Deshalb sollten diese besser beim zuständigen
Hauptzollamt erfragt werden.
Hobbybrauer haben Vorteile gegenüber gewerblichen Brauereien, sind sie doch von manchen
Vorschriften des Vorläufigen Biergesetzes ausgenommen (z. B. ausschließliche Verwendung
von Malz, Hopfen, Hefe und Wasser; Trennung in obergärige und untergärige Biere), wenn sie
Bier nur für den Hausbedarf herstellen (§ 9, Abs. 8 VBierG). Der Experimentierfreudigkeit
des "Hobby-Biersieders" sind also "Tür und Tor geöffnet"!
|